Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen „Pasinger Mariensäule e. V.”.
Er hat seinen Sitz in München.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, sowie des Landschafts- und Denkmalschutzes, insbesondere der Erhaltung der Pasinger Marienstatue, die der Verein im Jahre 1980 auf dem Pasinger Marienplatz wieder aufgestellt hat.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
In ihrer Eigenschaft als Mitglieder dürfen Mitglieder keine Gewinnanteile und auch sonst keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Organe:

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 4 Mitgliedschaft:

Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder und alle weiteren, die als ordent­liche Mitglieder aufgenommen werden.
Außerordentliche Mitglieder (Förderer) können alle juristischen und natürlichen Personen sein, die den Vereinszweck fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt worden sind.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Grund eines schriftlich gestellten Aufnahme­antrages.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 5 Mitgliedschaft, Beendigung:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen; die zweite muss die Androhung der Streichung und eine Zahlungsfrist von mindestens 4 Wochen ab Absendungstag der Mahnung enthalten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird vom Vorstand ausgesprochen, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, das Mitglied insbe­sondere wiederholt vorsätzlich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen hat. Der Ausgeschlossene kann binnen einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe des Ausschlusses mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand des Vereins die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 7 Mitgliederrechte:

Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederver­sammlung mit Antrags-, Aussprache- und Stimmrecht.
Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitglieder­versammlung mit Antrags- und Aussprache-, aber ohne Stimmrecht.
Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt in gleicher Weise wie die außerordentliche Mitgliedschaft. Ehrenmitgliedschaft und übrige Mitgliedschaften schließen einander nicht aus.

§ 8 Mitgliederversammlung:

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einzuberufen, wenn ein Drittel des Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Der Mitgliederversammlung obliegen u. a. folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d) die Beschlussfassung über alle sonstigen vom Vorstand oder von Mitgliedern unterbreiteten Anträge
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages

§ 9 Einladung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Der schriftlichen Einladung entspricht eine solche per E–Mail. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe der Einladung zur Post.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Ein Mitglied kann durch ein anderes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertre­ten werden. Kein Mitglied kann mehr als drei Mitglieder vertreten. Ordentliche Mitglieder können nur durch andere ordentliche Mitglieder vertreten werden.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann mit einer Frist von zwei Wochen zu einer weiteren Versammlung eingeladen werden. Diese ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmen­gleich­heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder notwendig.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft:

Der Beschluss zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

§ 12 Vorstand:

12.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzen­den, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie bis zu zwei Beisitzern. Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, zu kooptieren. Diese Personen nehmen an den Sitzungen des Vorstands beratend teil. Sie haben kein Stimmrecht. Die Kooptation endet mit der Amtszeit des Vorstands oder durch Beschluss.
12.2. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist und alle Beschlüsse des Vorstandes zu enthalten hat.
12.3. Satzungsänderungen durch den Vorstand:
Satzungsänderungen, die vom Gericht oder Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
Für die Anmeldung zum Register gilt §12.4.
12.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch einen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
12.5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsperiode beginnt mit der Mitglieder­versammlung, in der die Wahl erfolgt ist und endet mit der Mitgliederversammlung, in der der Nachfolger gewählt wird. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
c) die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
d) die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern
e) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
Den Vorsitz in den Sitzungen der Vorstandschaft führt der Vorsitzende, im Verhin­derungs­fall sein Stellvertreter.
Die Sitzungen finden, wenn nicht das Interesse des Vereins anderes erfordert, wenigs­tens viermal im Jahr statt.
Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen nach Möglichkeit schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von einer Woche einzuladen.

§ 14 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann bei einer ordentlich eingeladenen Mitglieder­versammlung mit zwei Dritteln Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

die Kirchenstiftung der Pfarrei Maria Schutz in München-Pasing,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Erhaltung der Mariensäule und anderer kirchlicher Kunstgegenstände im Gebiet des Stadtteiles Pasing zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 22.10.2016 neu gefasst, mit Nachträgen vom 12.04.2017
Änderung von § 2 am 26.10.2019